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Steuern / Einkommensteuer 
Freitag, 27.09.2024

Zur „Zwangsläufigkeit“ von ärztlich verordneten Nahrungsergänzungsmitteln bei Krebserkrankungen

Das Finanzgericht München entschied, dass Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, wenn sie dem an Krebs erkrankten Steuerpflichtigen ärztlich verordnet worden sind (Az. 15 K 286/23). Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 22/24).

Vor dem Finanzgericht war streitig, ob die ärztlich verordneten und vom beklagten Finanzamt nicht anerkannten Aufwendungen für Präparate, die aufgrund einer Tumorerkrankung eingenommen wurden, als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind. Der Kläger litt seit der Diagnose im Jahr 2015 an einer Tumorerkrankung (metastasierender Prostatakrebs), der mit einer Hormontherapie nicht mehr heilbar ist. Das Finanzamt berücksichtigte die von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel in Höhe von 9.871 Euro im Jahr 2019 und 10.847 Euro im Jahr 2020 als außergewöhnliche Belastungen nicht. Hier handle es sich nicht um Arzneimittel, die dem Arzneimittelgesetz unterliegen, sondern um Vitamine, Mineral- und Vitalstoffe etc., die als Lebensmittel gelten. Auch vor dem Finanzgericht München hatte der Kläger keinen Erfolg.

Nun hat der Bundesfinanzhof näher darüber zu entscheiden, ob in Fällen einer Krebserkrankung die Einnahme von Präparaten in Form von Nahrungsergänzungsmitteln zwangsläufig i. S. des § 33 Abs. 2 EStG ist.

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