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Steuern / Umsatzsteuer 
Mittwoch, 03.04.2024

Umsatzsteuer für Betrieb von Geldspielautomaten - Unterschiedliche Besteuerung virtueller Spiele zulässig

Das Finanzgericht Münster hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Gesetzgeber Umsätze aus virtuellen Geldspielautomaten umsatzsteuerlich anders behandeln darf als Umsätze aus terrestrischen Geldspielautomaten, da die Angebote im Markt nicht miteinander im Wettbewerb stehen (Az. 5 V 2325/23, 5 V 1879/23).

Die steuerbaren Leistungen der Antragstellerin seien weder nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG noch nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit. § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1 UStG in der Fassung ab 06.05.2006 befreit Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind jedoch die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird. Die streitigen Umsätze der Antragstellerin aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit unterfallen nicht dem Rennwett- und Lotteriegesetz und sind deshalb nach nationalem Recht nicht steuerbefreit.

Die Antragstellerin könne sich für die hier streitigen Umsätze auch nicht unmittelbar auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL berufen, wonach Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden, von der Steuer befreit sind. Zudem habe der nationale Gesetzgeber die Richtlinienregelung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL seit dem 06.05.2006 mit der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG unionsrechtskonform umgesetzt. Eine unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung der gewerblichen Betreiber von Geldspielgeräten gegenüber den zugelassenen öffentlichen Spielbanken bestehe im Bereich der Umsatzsteuer seit dem 06.05.2006 nicht mehr. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gebiete der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht, dass die Umsätze der Antragstellerin wie die der Anbieter virtueller Automatenspiele steuerfrei gestellt werden. Denn es fehle an einer Gleichartigkeit der virtuellen und terrestrischen Geldspielautomaten, sodass die Angebote im Markt nicht miteinander im Wettbewerb stehen.

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