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Recht / Zivilrecht 
Montag, 20.01.2025

Mietvertrag mit GmbH zwecks Überlassung der Räume an Arbeitnehmer - Keine Anwendung der Kündigungsschutzvorschriften des Wohnraummietrechts

Wenn eine GmbH eine Wohnung anmietet, um dort ihre Arbeitnehmer unterzubringen, liegt kein „Wohnraummietvertrag“ vor. In diesem Fall gelten die Kündigungsschutzvorschriften des Wohnraummietrechts nicht. So entschied das Kammergericht Berlin (Az. 8 U 40/24).

Im November 2023 erklärte die Vermieterin einer Wohnung gegenüber ihrer Mieterin die ordentliche Kündigung. Die Mieterin war eine GmbH, welche die Wohnung ihren Arbeitnehmern zu Wohnzwecken zur Verfügung stellte. Die Mieterin meinte, dass ein Wohnraummietverhältnis bestünde und die Vermieterin daher ein berechtigtes Interesse für die Kündigung benötige. Die GmbH akzeptierte die Kündigung daher nicht, sodass die Vermieterin schließlich Räumungsklage erhob. Das Landgericht Berlin II gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Vermieterin stehe der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die ordentliche Kündigung sei wirksam. Die Vermieterin habe keinen berechtigten Grund für die Kündigung angeben müssen, da die Kündigungsschutzvorschriften des Wohnraummietrechts nicht greifen. Es liege kein Wohnraummietverhältnis im Sinne des § 549 Abs. 1 BGB vor. Vielmehr sei von einem Mietverhältnis über „andere Räume“ gemäß § 578 Abs. 2 BGB auszugehen. Wohnraummiete liege nur vor, wenn die Räume dem Mieter vertragsgemäß zur Befriedigung seiner eigenen Wohnbedürfnisse bzw. der Wohnbedürfnisse seiner Familie dienen sollen. Da die Mieterin hier eine juristische Person sei, könne der Vertragszweck nicht auf die Erfüllung eigener Wohnbedürfnisse gerichtet sein. Eine GmbH könne weder selbst „wohnen“ noch „nahe Angehörige“ haben. Es sei vollkommen unerheblich, dass die Räume von Dritten letztlich zu Wohnzwecken genutzt würden. Der Vertragszweck für die Mieterin bestehe darin, die Räume für ihre Angestellten zur Verfügung zu stellen, um damit ihrem Geschäftsbetrieb zu dienen, und sei somit für sie selbst rein wirtschaftlicher Natur.

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