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Zurück zur ÜbersichtKeine Tabaksteuer auf reines Glycerin
Reines Glycerin ist kein „Substitut für Tabakwaren“, sondern ein bloßes Vorprodukt. Tabaksteuer darf nur auf fertige oder konsumfähige Erzeugnisse angewendet werden. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 4 K 2085/24).
Bei einer Kontrolle im Mai 2024 fand das Hauptzollamt in einem Shisha-Shop größere Mengen Glycerin ohne Steuerzeichen. Das Amt setzte daraufhin Tabaksteuer in Höhe von 15.694 Euro fest, da es das Glycerin als „Substitut für Tabakwaren“ einstufte. Der Betreiber wehrte sich dagegen mit der Begründung, dass reines Glycerin lediglich ein Rohstoff und kein Genussmittel sei.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem klagenden Betreiber des Shisha-Shops recht. Reines Glycerin ist kein Substitut für Tabakwaren im Sinne des § 1 Abs. 2c des Tabaksteuergesetzes. Es könne zwar zur Herstellung von Liquids oder Wasserpfeifentabak verwendet werden, sei aber selbst kein konsumfähiges Erzeugnis. Es ersetzte weder Tabakwaren noch sei es eine genussfähige Zubereitung, sondern lediglich eine mögliche Mischkomponente und erfülle keine Ersatzfunktion für Tabakwaren. Die bloße Zweckbestimmung – etwa der Verkauf im Shisha-Shop – reiche nicht aus, um eine Steuerpflicht zu begründen. Erst durch die Mischung mit weiteren Komponenten entstehe ein steuerpflichtiges Produkt.
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