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Zurück zur ÜbersichtBlitzeinschlag in Flugzeug kann außergewöhnlichen Umstand darstellen
Ein Blitzeinschlag stellt nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einen außergewöhnlichen Umstand dar, der das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung bei Annullierung oder großer Verspätung befreien kann, wenn er zu obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen mit der Folge der verspäteten Freigabe des Flugzeugs für den Einsatz führt (Az. C-399/24).
Kurz vor der Landung in Iași (Rumänien) wurde ein Flugzeug der Austrian Airlines von einem Blitz getroffen. Aufgrund der anschließenden obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen konnte das Flugzeug den folgenden Flug nach Wien (Österreich) nicht wie geplant durchführen. Ein Passagier, der diesen Flug antreten sollte, kam mit einem Ersatzflug mit einer Verspätung von mehr als sieben Stunden in Wien an. Er trat seine durch diese Verspätung entstandene potenzielle Forderung an AirHelp ab, die vor den österreichischen Gerichten eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro von Austrian Airlines verlangt. Das Luftfahrtunternehmen ist der Ansicht, dass der Blitzeinschlag mit anschließenden obligatorischen Sicherheitsinspektionen einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Außerdem habe es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um der Verspätung abzuhelfen. Es müsse daher nach der Fluggastrechteverordnung keine Ausgleichszahlung leisten. Das österreichische Gericht hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es sich hier um “außergewöhnliche Umstande” handelt.
Der EuGH hat entschieden, dass ein Blitzeinschlag in ein Flugzeug als außergewöhnlicher Umstand gilt, wenn dieser dazu führt, dass das Flugzeug aus Sicherheitsgründen überprüft werden muss und sich dadurch eine Flugverspätung ergibt. Der Gesetzgeber der EU zählt Wetterereignisse, die den sicheren Ablauf eines Fluges gefährden – wie zum Beispiel die Gefahr eines Blitzeinschlags – ausdrücklich zu diesen außergewöhnlichen Umständen. Ein solcher Blitzeinschlag gehört nicht zum normalen Betrieb eines Flugzeugs und kann daher von einer Fluggesellschaft nicht kontrolliert oder verhindert werden. Deshalb ist es nachvollziehbar, dass solche Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Airline liegen. Diese Regelung soll vor allem die Sicherheit der Passagiere schützen. Sie verhindert, dass Fluggesellschaften aus Angst vor Verspätungen oder Entschädigungszahlungen auf notwendige Sicherheitskontrollen verzichten. Damit eine Airline jedoch keine Entschädigung an die Passagiere zahlen muss, muss sie nachweisen, dass sie alles Zumutbare getan hat, um den Blitzeinschlag und dessen Folgen – also etwa eine Verspätung des Flugs – zu vermeiden oder abzumildern. Das österreichische Gericht muss nun im konkreten Fall prüfen, ob die betroffene Fluggesellschaft das wirklich getan hat.
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