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Steuern / Einkommensteuer 
Donnerstag, 30.10.2025

Verlust durch Trickbetrug als außergewöhnliche Belastung? - Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig (Az. 1 K 360/25 E).

Jedoch ist diese Entscheidung nicht rechtskräftig. Hierzu ist die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 14/25 anhängig.

Im Streitfall erhielt die 77 Jahre alte Klägerin von einem vermeintlichen Rechtsanwalt einen Telefonanruf, der angab, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Die deshalb drohende Untersuchungshaft könne durch Zahlung einer Kaution von 50.000 Euro vermieden werden. Die Klägerin hob daraufhin das Geld von ihrer Bank in bar ab und übergab es einem Boten. Nachdem sie den Trickbetrug durchschaut hatte, erstattete sie Strafanzeige. Das Strafverfahren wurde jedoch eingestellt, weil die Täter nicht ermittelt werden konnten. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen aus dem Betrugsverlust im Wesentlichen nicht, mit der Begründung, dass der Klägerin zumutbare Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden hätten. Die Klägerin trug dagegen vor, dass sie sich aufgrund der Täuschung in einer Zwangslage befunden habe.

Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Münster keinen Erfolg. Die Aufwendungen seien zunächst nicht außergewöhnlich, da sich bei der Klägerin ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe. Der Vermögensverlust sei auch nicht deshalb ausnahmsweise abzugsfähig, weil es sich um einen Gegenstand des lebensnotwendigen Bedarfs gehandelt hätte. Darüber hinaus fehle es auch an der Zwangsläufigkeit. Hierbei zog das Gericht die zu Erpressungen ergangene Rechtsprechung heran.

Der Bundesfinanzhof muss nun die Frage der steuerlichen Behandlung von durch sog. Schockanrufe in Verlust geratene Wertgegenstände klären.

Hinweis

Ob die Richter des Bundesfinanzhofs der Argumentation des Finanzgerichts Münster folgen, bleibt abzuwarten. Betroffene sollten sich mit ihrem Steuerberater abstimmen.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.

 


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