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Zurück zur ÜbersichtAnspruch auf Entgeltdifferenz wegen Geschlechtsdiskriminierung - Bundesarbeitsgericht kippt Hürde für Klage auf Gleichstellung
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass für die Vermutung einer Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts bereits der Vergleich mit einem einzelnen Kollegen genügt. Die Richter stellten klar, dass Arbeitnehmerinnen keine große Statistik vorlegen müssen, um eine Gehaltsbenachteiligung wegen ihres Geschlechts zu belegen. Ein direkter Vergleich mit einem besser verdienenden männlichen Kollegen könne bereits ausreichen, um eine Diskriminierung zu vermuten (Az. 8 AZR 300/24).
Im Streitfall verlangte eine Arbeitnehmerin rückwirkend eine Anpassung ihres Gehalts an das höher vergütete Entgelt männlicher Kollegen, die aus ihrer Sicht vergleichbare Tätigkeiten ausübten. Zur Begründung ihres Anspruchs hat sie sich u. a. auf Daten aus einem firmeneigenen sog. Dashboard zur Entgelttransparenz gestützt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte die Klage abgewiesen, da es einen Einzelvergleich als unzureichend ansah und auf den Median der Entgelte beider Geschlechtergruppen abstellte.
Das Bundesarbeitsgericht widersprach dieser Auffassung, hob das Urteil teilweise auf und verwies die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Die geringere Bezahlung einer Frau gegenüber einem männlichen Kollegen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit begründe nach Auffassung der Richter regelmäßig die Vermutung, dass diese Benachteiligung wegen des Geschlechts erfolgt sei. Diese Vermutung müsse der Arbeitgeber widerlegen – etwa durch objektive Gründe wie unterschiedliche Leistung oder Qualifikation. Könne der Arbeitgeber die aus einem solchen Paarvergleich folgende Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts nicht widerlegen, ist er zur Zahlung des Entgelts verpflichtet, welches er dem zum Vergleich herangezogenen Kollegen gezahlt hat. Dies gebe die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vor.
Hinweis
Im neuen Verfahren muss nun geklärt werden, ob der Arbeitgeber die Entgeltbenachteiligung überzeugend erklären kann – auch vor dem Hintergrund eines wenig transparenten Entgeltsystems.
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