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Steuern / Einkommensteuer 
Dienstag, 28.10.2025

Anspruch auf ungekürztes deutsches Kindergeld bei fehlender Mitwirkung der ausländischen Verbindungsstelle

Das Finanzgericht Köln entschied, dass die Familienkasse das Kindergeld für ein in Deutschland lebendes Kind in voller Höhe auszahlen muss, wenn sie keine Auskunft der ausländischen Verbindungsstelle darüber erhält, ob für das Kind Ansprüche auf Familienleistungen nach ausländischem Recht bestehen (Az. 14 K 950/22).

Im Streitfall beantragte die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, bei der Familienkasse Kindergeld für das bei ihr lebende Kind, welches ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Vater des Kindes war ein Angehöriger der britischen Armee. Die Familienkasse zahlte nur einen Unterschiedsbetrag zum britischen Kindergeld („Child benefit“) aus, da sie davon ausging, dass für den Kindsvater ein vorrangiger Anspruch auf britische Familienleistungen bestehe. Auskunftsersuchen der Familienkasse an die britische Verbindungsstelle blieben unbeantwortet.

Die auf Zahlung des vollen Kindergelds gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht Köln Erfolg. Nach Auffassung der Richter liegen die Anspruchsvoraussetzungen nach nationalem Recht unstreitig vor. Von der Klägerin könne nicht verlangt werden, weitere Auskunftsersuchen abzuwarten und damit eine faktisch endgültige Kürzung der Familienleistungen hinzunehmen. Die Familienkasse müsse Kindergeld nach nationalen Vorschriften in voller Höhe zahlen, wenn aufgrund fehlender Mitwirkung des ausländischen Trägers nicht geklärt werden könne, ob ein den deutschen Kindergeldanspruch ausschließender Anspruch auf ausländische Familienleistungen bestehe.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Familienkasse hat die vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen III R 28/25 beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Hinweis

Trotz des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union sind bestimmte europäische Verordnungen aufgrund des entsprechend geschlossenen Austrittsabkommens weiterhin auf Sachverhalte zwischen Großbritannien und der EU anwendbar. Das betrifft auch die Koordinierung der Ansprüche auf Familienleistungen. Der Datenaustausch zwischen den Trägern ist weiterhin vorgesehen. Großbritannien nimmt am elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten teil.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.

 


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