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Recht / Zivilrecht 
Montag, 27.10.2025

Volle Erstattung, wenn mangelhafte Erbringung von Reiseleistungen so schwerwiegend, dass die Pauschalreise zwecklos wird

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat entschieden, dass bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung eines Pauschalreisevertrags dem Reisenden eine volle Erstattung zustehen kann, selbst wenn ihm bestimmte Leistungen erbracht wurden. Dies ist der Fall, wenn die mangelhafte Erbringung von Reiseleistungen so schwerwiegend ist, dass die Pauschalreise zwecklos wird, und die Reise für den Reisenden nicht mehr von Interesse ist (Az. C-469/24).

Zwei polnische Urlauber sind für einen All-inclusive-Aufenthalt in einem Fünfsternehotel nach Albanien gereist. Am Tag nach ihrer Ankunft wurden sie durch den Lärm geweckt, der beim von den albanischen Behörden angeordneten Abriss der Schwimmbecken ihres Hotels entstand. Diese Arbeiten dauerten vier Tage, jeweils von 7.30 Uhr bis 19.30 Uhr und führten zum vollständigen Abriss der Schwimmbecken, der Strandpromenade sowie des gepflasterten Abstiegs zum Meer. Die Urlauber mussten außerdem in langen Schlangen anstehen, um ihre Mahlzeiten zu erhalten, und zu Beginn der Essenszeiten zu den Mahlzeiten erscheinen, da die Zahl der verfügbaren Mahlzeiten begrenzt war. Überdies entfiel das Snackangebot am Nachmittag. Schließlich wurde während der letzten drei Tage des Aufenthalts mit neuen Bauarbeiten begonnen, um das Hotel um ein fünftes Stockwerk aufzustocken. Die Reisenden forderten daraufhin vor einem polnischen Gericht die volle Erstattung des Reisepreises sowie Schadensersatz. Das polnische Gericht hat den EuGH um Klarzustellung ersucht, welche Rechte den Reisenden aus der Pauschalreiserichtlinie zustehen.

Der EuGH stellt fest, dass ein Reisender nicht nur dann Anspruch auf volle Erstattung des gezahlten Preises hat, wenn sämtliche Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wurden, sondern auch, wenn trotz der Erbringung bestimmter Leistungen ihre mangelhafte Erbringung so schwerwiegend ist, dass die Pauschalreise zwecklos wird, und die Reise für den Reisenden objektiv nicht mehr von Interesse ist. Es sei Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, ob dies der Fall sei. Der EuGH weist darauf hin, dass die entsprechende Richtlinie nur der Wiederherstellung des vertraglichen Gleichgewichts zwischen den Reisenden und dem Reiseveranstalter diene, nicht hingegen dazu, den Reiseveranstalter zu sanktionieren, insbesondere durch Strafschadensersatz. Der Reisende habe keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Reiseveranstalter nachweise, dass die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Reiseleistungen einem Dritten zuzurechnen ist und weder vorhersehbar noch vermeidbar war. War der Veranstalter oder der Betreiber informiert oder haben sie am Verfahren teilgenommen, so könne der Abriss der in Rede stehenden Infrastruktur nicht als unvorhersehbar angesehen werden. Folglich könne der Veranstalter nicht von seiner Schadenersatzpflicht gegenüber den Reisenden befreit werden.

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