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Zurück zur ÜbersichtNennung von Rufnummer und Kennwort bei SIM-Karten-Sperrung unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens für unwirksam erklärt, nach der der Kunde seine Rufnummer und sein persönliches Kennwort nennen muss, um seine SIM-Karte sperren zu lassen (Az. III ZR 147/24).
Das beklagte Telekommunikationsunternehmen verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen u. a. folgende Klauseln:
8.5 Der Kunde hat dem Diensteanbieter eine missbräuchliche Nutzung oder den Verlust der ihm vom Diensteanbieter zur Verfügung gestellten SIM unter Nennung der Rufnummer und des persönlichen Kennwortes zwecks Sperrung der SIM unverzüglich mitzuteilen. Dies kann insbesondere entweder telefonisch bei der Hotline des Diensteanbieters oder elektronisch im Kundenportal erfolgen.
Der klagende Verbraucherschutzverband hält Satz 1 der Klausel Nr. 8.5 für unzulässig. Er verlangt von der Beklagten u. a., die Verwendung dieser sowie fünf weiterer Klauseln zu unterlassen.
Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass das Berufungsgericht die Klausel zu Recht als gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam angesehen hat. Sie sei so zu verstehen, dass die Beklagte eine Sperre des Anschlusses nur durchführt, wenn auch das Kennwort genannt wird. Dies führe zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden der Beklagten. Zwar hätten beide Seiten ein berechtigtes Interesse daran, dass sich derjenige, der eine SIM-Karten-Sperre verlangt, als Berechtigter authentifiziert, um Missbräuchen vorzubeugen. Jedoch werde durch das Erfordernis, für eine Sperre zwingend das Kennwort des Kunden zu nennen, dessen berechtigtes Interesse an einer zügigen und unkomplizierten Sperre unzumutbar beeinträchtigt. Vom Mobilfunkkunden könne nicht erwartet werden, angesichts der Vielzahl der im Alltag zu verwendenden Passwörter sämtliche im Gedächtnis zu behalten oder bei Abwesenheit von der Wohnung notiert mit sich zu führen. Der Beklagten sei es hingegen zuzumuten, auch andere Authentifizierungsmöglichkeiten – wie etwa die Beantwortung einer von den Kunden hinterlegten Frage nach persönlichen Umständen – zuzulassen, die einen vergleichbaren Schutz vor einer missbräuchlichen Sperre durch Dritte bewirke, jedoch nicht das Abrufen präsenten Wissens ohne Gedächtnisstütze erfordere.
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