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Zurück zur ÜbersichtÜbertragung von aktiven Gewerbebetrieben unter Vorbehaltsnießbrauch
Zur Anwendung der Grundsätze eines Urteils des Bundesfinanzhofs bei Übertragungen von aktiven Gewerbebetrieben hat das Bundesministerium der Finanzen ein Anwendungsschreiben veröffentlicht (Az. IV C 6 – S 2240/00044/019/033).
Wenn die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen werden und der Vorbehaltsnießbraucher jedoch seine bisherige gewerbliche Tätigkeit fortführt, liegt darin keine unentgeltliche Übertragung des Gewerbebetriebs. So hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 29. Januar 2025 (Az. X R 35/19) entschieden. Das gilt für einen aktiven wie für einen verpachteten Gewerbebetrieb. Die unter Vorbehaltsnießbrauch übertragenen Wirtschaftsgüter werden Privatvermögen des Erwerbers. Erlischt zu einem späteren Zeitpunkt der Nießbrauch infolge eines unentgeltlichen Vorgangs, geht der in der Person des Vorbehaltsnießbrauchers bestehende Gewerbebetrieb auf den Erwerber über, wenn dieser die betriebliche Tätigkeit des Vorbehaltsnießbrauchers fortführt.
Die Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe unter Vorbehaltsnießbrauch ist dagegen weiterhin zu Buchwerten möglich. Entsprechendes gilt für die Übertragung eines gesamten Mitunternehmeranteils unter Vorbehaltsnießbrauch, wenn der neue Gesellschafter Mitunternehmer wird, sowie wenn Vorbehaltsnießbrauch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen oder bei der Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils vereinbart ist.
Für die Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch ist die Buchwertfortführung nach § 6 Absatz 3 EStG zu versagen.
Laut dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen gilt nun:
Übertragungen ab 17. April 2025
Die Urteilsgrundsätze sind für alle Übertragungen ab 17. April 2025 (Tag der Veröffentlichung des Urteils durch den Bundesfinanzhof) anzuwenden. In diesen Fällen ist eine Buchwertfortführung bei Übertragung von Wirtschaftsgütern unter Vorbehaltsnießbrauch nach § 6 Absatz 3 EStG auch bei einem aktiven Gewerbebetrieb nicht mehr möglich.
Übertragungen vor dem 17. April 2025
Ist die Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Übertragung noch nicht bestandskräftig, sind die Urteilsgrundsätze grundsätzlich anwendbar. Auf gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag des Nießbrauchsnehmers und des Nießbrauchsgebers können in diesen Fällen unverändert die Buchwerte nach § 6 Absatz 3 EStG aus Vertrauensschutzgründen fortgeführt werden. Die zum Buchwert übertragenen Wirtschaftsgüter bleiben beim Nießbrauchsnehmer weiterhin nach § 15 EStG steuerverstrickt.
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